Anbieter von Online-Glücksspiele müssen Original-Vollmacht vorlegen

7.10.2024
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Istvan Cocron

München,07.10.2024. Ohne Nachweis der Original-Vollmacht kann eine Anwaltskanzlei einen beklagten Anbieter von Online-Glücksspielen nicht vor einem deutschen Gericht vertreten. Das hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in einer Sitzung vom 2. Oktober 2024 entschieden und dem Streit um Rückzahlungsansprüche der Spieler bei verbotenen Online-Glücksspielen eine weitere Note hinzugefügt.

 

Für den juristischen Laien mag es sich wie eine Lappalie oder auch wie eine Selbstverständlichkeit anhören: Im Gerichtsverfahren müssen die Parteien nachweisen können, dass ihre Rechtsanwälte bevollmächtigt sind, ihre Interessen zu vertreten. Tatsächlich kann das gerade in Verfahren um Rückzahlungsansprüche zum Trumpf der Spieler werden, die bei verbotenen Online-Glücksspielen Geld verloren haben und dieses nun zurückfordern. „Können die Anbieter der illegalen Glücksspiele im Internet die ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht vorlegen, können sich daraus ggf. weitere Ansprüche der geschädigten Spieler ergeben“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

 

In Deutschland waren Online-Glücksspiele bis zum 1. Juli 2021 grundsätzlich verboten. Viele Betreiber von Online-Casinos haben ihr Angebot dennoch für Spieler in Deutschland zugänglich gemacht. Da sie damit gegen das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen haben, können geschädigte Spieler ihre Verluste aus illegalen Online-Glücksspielen zurückfordern. Zahlreiche Gerichte haben diesen Rückzahlungsanspruch bereits bestätigt.

 

Die Anbieter der Online-Glücksspiele haben ihren Sitz in der Regel im Ausland. Ihre Interessen in Gerichtsverfahren in Deutschland lassen sie von Rechtsanwälten vertreten. Damit das möglich ist, müssen sie nachweisen können, dass sie die Rechtsanwälte ordnungsgemäß bevollmächtigt haben. Das hat das AG Berlin mit Verweis auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs klargestellt.

 

Der BGH hatte mit Beschluss vom 23. Januar 2024 entschieden, dass die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen ist. Wenn die Prozessvollmacht nicht unmittelbar von der Partei bzw. deren gesetzlichen Vertreter erteilt wurde, muss die gesamte Vollmachtkette lückenlos nachgewiesen werden. Dabei könne die schriftliche Vollmacht nur durch Einreichung der Originalurkunde –ggf. in beglaubigter Form – nachgewiesen werden. Die Vorlage von Kopien sei nicht ausreichend.

 

Rechtsanwalt Cocron: „Diese Anforderung könnte beklagte Betreiber der Online-Casinos in Schwierigkeiten bringen, da sie ihren Sitz im Ausland haben und es häufig eine Bevollmächtigungskette für die Rechtsanwälte, die sie an deutschen Gerichten vertreten, gibt. Der Nachweis der gesamten Bevollmächtigungskette könnte problematisch sein.“

 

Die Chancen der Spieler auf die Rückzahlung ihrer Verluste dürften sich dadurch weiter verbessern. Grundsätzlich bestehen ohnehin gute Chancen, Verluste zurückzuholen, wenn die Veranstalter der Online-Glücksspiele nicht über die erforderliche Lizenz verfügen.

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