Online-Glücksspiel – Ansprüche gegen Geschäftsführer
München, 28.02.2024. Die Geschäftsführer eines Online-Casinos können für die Verluste der Spieler bei illegalen Online-Glücksspielen persönlich in der Haftung stehen. Das hat das Bezirksgericht Hernals in Österreich entschieden. Nach diesem Urteil muss der beklagte Geschäftsführer einem Spieler seinen Verlust vollständig ersetzen.
„Die Rechtslage in Deutschland ist mit der in Österreich vergleichbar. Daher ist das Urteil auch für Spieler in Deutschland interessant. Sie haben einen Anspruchsgegner mehr, von dem sie ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückfordern können“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte, der schon für zahlreiche Spieler die Rückzahlung ihrer Verluste aus Online-Glücksspielen durchgesetzt hat.
In dem Fall aus Österreich hatte der Spieler zwischen 2017 und 2021 über eine Webseite an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei unterm Strich rund 7.300 Euro verloren. Die Online-Glücksspiele wurden auf Anweisung des Beklagten auch in Österreich angeboten, obwohl der Veranstalter nicht über die notwendige Lizenz dafür verfügt. Der Beklagte arbeitet seit Jahren als Director bei der Gesellschaft mit Sitz in Malta, die die Online-Casinos betreibt. Dabei ist die Position des Directors in etwa mit dem Geschäftsführer einer GmbH vergleichbar.
Der Spieler argumentierte, dass mit dem Angebot von Online-Glücksspielen ohne die erforderliche Genehmigung gegen die Spielerschutzvorschriften des österreichischen Glücksspielgesetzes verstoßen wurde. Der beklagte Geschäftsführer der Gesellschaft hafte unmittelbar persönlich für die entstandenen Verluste aus den illegalen Online-Glücksspielen.
Der Beklagte führte an, dass das österreichische Glücksspielmonopol gegen die Dienstleistungsfreiheit in der EU verstoße. Zudem stehe er nicht persönlich in der Haftung.
Mit dieser Argumentation kam er beim Bezirksgericht Hernals nicht durch. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH stellte das Gericht zunächst fest, dass das österreichische Glücksspielmonopol nicht gegen Unionsrecht verstößt. Weiter bestätigte es den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Verluste.
Zur Begründung führte es aus, dass keine Genehmigung für das Angebot von Online-Glücksspielen in Österreich vorliegt und somit gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde. Die abgeschlossenen Verträge mit dem Spieler seien daher nichtig, so dass er Anspruch auf Rückzahlung seiner Verluste habe.
Der Beklagte sei als Director der Gesellschaft eingetragen, was in Österreich einem Geschäftsführer entspricht. Ein Geschäftsführer hafte für sein eigenes schuldhaftes Verhalten zwar grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber den Gläubigern. Es gebe aber auch Ausnahmen, so das Gericht. Eine solche Ausnahme stelle die schuldhafte Verletzung eines Schutzgesetzes dar. Da die Spielerschutzvorschriften im Glücksspielgesetz Schutzgesetze seien, könne der Beklagte als Geschäftsführer der Gesellschaft auch persönlich in Anspruch genommen werden, machte das Bezirksgericht Hernals deutlich. Der Beklagte müsse dem Spieler daher seinen Verlust vollständig ersetzen.
In Deutschland stellt sich die Rechtslage vergleichbar dar. Hier waren Online-Glücksspiele aufgrund des Verbots im Glücksspielstaatsvertrag bis zum 30. Juni 2021 grundsätzlich verboten. Das Verbot wurde dann zwar etwas gelockert. Es gilt aber nach wie vor, dass Online-Glücksspiele nur mit einer in Deutschland gültigen Lizenz zulässig sind.
„Teilnehmer an illegalen Online-Glücksspielen haben daher gute Chancen, ihre Verluste zurückzuholen – von der Betreiberin des Online-Casinos oder analog zu dem österreichischen Urteil vom Geschäftsführer der Gesellschaft“, so Rechtsanwalt Cocron.